Zusammenveranlagung

Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner können die Zusammenveranlagung gem. § 26 EStG in Anspruch nehmen. Dabei können sie die Höchstbeträge der Zusammenveranlagung heranziehen sowie vom Splittingtarif gem. § 32a Abs. 5 EStG profitieren.