Zugangsbewertung

Bei der erstmaligen Bewertung bzw. Aufnahme eines Vermögensgegenstandes in die Bilanz (Zugangsbewertung Aktivseite) gilt das Anschaffungskostenprinzip. Dies bedeutet, dass angeschaffte Vermögensgegenstände mit ihren tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Kosten zu bilanzieren sind. Gemäß § 253 Abs. 1 S. 1 HGB sind Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, sofern sie keine nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB zu verrechnende Vermögensgegenstände (Bewertung mit ihrem beizulegenden Zeitwert) sind. Die Zugangsbewertung orientiert sich also danach, ob die Vermögensgegenstände von einem Dritten angeschafft (Anschaffungskosten) oder selbst hergestellt (Herstellungskosten) werden.