Zufluss-Abfluss-Prinzip

Bei den Überschusseinkunftsarten und in Ausnahmefällen auch bei den Gewinneinkunftsarten findet zum Zweck der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben das Zufluss-Abfluss-Prinzip Anwendung. Dabei sind gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG Einnahmen auf das Kalenderjahr zu beziehen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind gem. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie getätigt wurden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sind die Ausnahmen gem. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG und § 11 Abs. 2 S. 2 EStG zu beachten, wonach Einnahmen (Augaben) die regelmäßig zufließen (abfließen) noch dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zuzuordnen sind, auch wenn sie kurze Zeit (max. 10 Tage) vor Beginn oder nach Ende dieses Jahres zufließen (abfließen). Wenn z.B. der Vermieter einer Immobilie die Miete für Dezember kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres (bis zu 10 Tage) erhält, so ist die Einnahme noch auf das vorherige Kalenderjahr zu beziehen.