Bei der sogenannten ,,vorverlegten bzw. nachverlegten Inventur werden der inventurstichtag und die dazugehörende körperliche Inventur gegenüber dem Bilanzstichtag um bis zu drei Monate vor- oder in die ersten zwei Monate nachverlegt. Um den Bilanzwert zu ermitteln, wird bei den im Inventar aufgestellten Bestandswerten der Gegenstände eine wertmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung durchgeführt. Auch hier hat der Steuergesetzgeber bei Gegenständen mit unkontrollierbaren Abgängen sowie bei wertvollen Gegenständen das Verfahren für unzulässig erklärt. Siehe § 241 Abs. 3 HGB.