Zahlungsverjährung

Im Unterschied zur Festsetzungsverjährung handelt es sich bei der Zahlungsverjährung stets um bereits festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, § 228 AO. Nach Ablauf der Zahlungsverjährung sind diese nicht mehr zu leisten. Durch die Verjährung erlöschen gem. § 47 AO alle weiteren Ansprüche. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch fällig geworden ist, § 229 Abs. 1 S. 1 AO. Wird die Zahlungsverjährung unterbrochen, beginnt gem. § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.