Wohnsitz

Der Wohnsitz ist bspw. Anknüpfungsmerkmal für die unbeschränkte Steuerpflicht, Zuständigkeit des Finanzamts und den Kindergeldanspruch von natürlichen Personen. Was als Wohnsitz zu deklarieren ist, ergibt sich nach § 8 AO. Demnach ist Voraussetzung, dass zum Wohnen geeignete und tatsächlich benutzte Räume vorhanden sind. Auf die Anmeldung des Wohnsitzes kommt es hingegen nicht an. Eine bescheidene Bleibe ist ausreichend (bspw. Jagdhütte oder Wohncontainer, jedoch nicht Baustellencontainer). Jemand hat eine Wohnung inne, wenn er die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung besitzt und die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Eine Mindestaufenthaltszeit im Jahr ist jedoch nicht erforderlich. Ein Wohnsitz besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung aufgegeben wird (bspw. Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung). Nach der Rechtsprechung ist die Frist von sechs Monaten gem. § 9 S. 2 AO zu beachten; ein Wohnsitz entsteht bei einer Mietdauer von weniger als sechs Monaten nicht.