Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer ausüben kann. Nach § 39 Abs. 2 AO ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum für die steuerliche Zuordnung entscheidend, wenn rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Eine Ausnahme ist § 23 EStG, bei welchem der Übergang des zivilrechtlichen und nicht des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend ist.