Vertrauensschutz

Der Vertrauensschutz für Steuersachen ergibt sich zum einen aus dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben und zum anderen aus der speziellen Norm des § 176 AO. Nach letzterer kann durch Entscheidungen der Gerichte oder durch neue Verwaltungsanweisungen ein Steuerbescheid nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Der Vertrauensschutz besteht jedoch nicht, wenn die EU eine steuerliche Norm nachträglich als unzulässige staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV deklariert.