Versorgungsbezüge sind als Vorteile, die auf einem früheren Dienstverhältnis beruhen, unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 EStG Arbeitslohn. Abzugrenzen sind sie von Renten gem. § 22 Nr. 1 EStG. Von den Versorgungsbezügen ist ein Freibetrag bestehend aus Versorgungsfreibetrag und einem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzuziehen. Der Freibetrag ermittelt sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und dem Zwölffachen des Versorgungsbezugs des ersten vollen Monats des Bezugs.