Verfügungsmacht über eine Sache hat der, der sie benutzen, veräußern oder zerstören kann (Abschn. 3.1 Abs. 2 UStAE). Insbesondere müssen sich Leistungsempfänger und Leistender bezüglich des Übergangs der wirtschaftlichen Substanz einig sein. Vielfach geht die Verschaffung der Verfügungsmacht mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums einher, auch wenn dies keine zwingende Voraussetzung ist. Aus steuerlicher Sicht reicht allerdings die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums.