Unterbeteiligung

Beteiligt ein Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft eine andere Person an den aus seinem Gesellschaftsanteil fließenden Ergebnissen, liegt in diesem Vertragsverhältnis eine Unterbeteiligung vor. Der Unterbeteiligte wird selbst nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft, da das Rechtsverhältnis zwischen beiden Personen eine reine Innengesellschaft darstellt (Münchener Kommentar vor § 705 Rz. 70).