Bei unechten Steuerbefreiungen ist der Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsumsätze ausgeschlossen, sodass es hierbei zu Umsatzsteuer-Kumulationswirkungen kommt. Die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer wird zu einem Kostenbestandteil für den Unternehmer, der die unecht steuerbefreiten Ausgangsleistungen erbringt.