Für eine umsatzsteuerliche Organschaft muss eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tasächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sein. Als Folge der umsatzsteuerlichen Organschaft werden die im Inland gelegenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird insoweit nicht selbständig ausgeübt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die Wirkung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist nur auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Leistungen innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft werden als sog. Innenumsätze qualifiziert und sind nicht umsatzsteuerbar. Im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Organschaft handelt es sich bei der umsatzsteuerlichen Organschaft um keinen Antragstatbestand. Vgl. dazu Abschn. 2.8 UStAE. (siehe auch Organschaft)