Die umsatzsteuerliche Betriebsstätte ist richtlinienkonform im Sinne einer festen Niederlassung zu verstehen, sodass eine Auslegung nach § 12 AO nur insoweit in Frage kommt, wie die dort enthaltene Definition mit dem unionsrechtlichen Konzept der festen Niederlassung in Einklang steht. Die feste Niederlassung ist jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes, welche einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur an personellen und technischen Mitteln aufweist, welche es ihr ermöglicht, Leistungen zu erbringen (für Zwecke der Anwendung des Sitzortprinzips) bzw. Leistungen für ihre Zwecke zu empfangen (für Zwecke der Anwendung des Empfängerortprinzips).