Im Umlaufvermögen (UV) sind diejenigen Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen und keine Rechnungsabgrenzungsposten sind. Die Zweckbestimmung entscheidet über die Zuordnung eines Vermögensgegenstands zum Umlaufvermögen. Siehe auch § 266 Abs. 2 B HGB.