Subsidiaritätsprinzip

Das steuerliche Subsidiaritätsprinzip regel das Verhältnis der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zueinander. Stehen 2 Einkunftsarten miteinander in Konkurrenz, weist dieses Rechtsinstitut die Einnahmen der maßgeblichen Einkunftsart zu. Während die ersten vier Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 EStG (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und nichtselbständige Arbeit) als Haupteinkunftsarten gelten, gehören die übrigen drei Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 EStG (Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte) zu den Nebeneinkunftsarten. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sind Einkünfte, die eigentlich unter eine Nebeneinkunftsart fallen, aber im Rahmen einer Haupteinkunftsart entstehen, stets als Einkünfte dieser Haupteinkunftsart zu qualifizieren. Beispiel: Ein Unternehmer vermietet die 2. Etage seines Betriebsgebäudes an einen Steuerberater. Die ihm monatlich zufließende Miete gehört nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG, sondern zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG (§ 21 Abs. 3 EStG). Vgl. auch § 20 Abs. 8, § 22 Nr. 1 S. 1 und § 23 Abs. 2 EStG.