Die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) ist eine reine Innengesellschaft, wobei sich im typischen Fall die Tätigkeit des Gesellschafters in der Einbringung seiner Vermögenseinlage erschöpft. Gemäß § 231 Abs. 2 HGB ist die einzige Voraussetzung für die Anerkennung der stillen Gesellschaft, neben der Beteiligung an einem Handelsgewerbe und des ausschließlichen Auftretens im Innenverhältnis, dass der Gesellschafter in angemessener Höhe am Gewinn beteiligt wird. Allerdings muss die stille Beteiligung nicht auf die Gewinnbeteiligung in angemessener Höhe beschränkt werden, sondern es kann auch eine Partizipation an Verlusten bis zur Höhe der Einlage, eine Beteiligung an den offenen Rücklagen sowie den stillen Reserven oder am Geschäfts- oder Firmenwert, vereinbart werden. In diesen Fällen liegt eine atypisch stille Beteiligung vor, welche allerdings im Steuerrecht als Mitunternehmerschaft behandelt wird.