Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Als sonstige Leistungen kommen insbesondere Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, Vermietung und Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs sowie Reiseleistungen in Betracht. Die sonstigen Leistungen sind insbesondere von den Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG abzugrenzen. Siehe Abschn. 3.1 Abs. 4 und Abschn. 3.5 UStAE.