Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Es ist zwischen Sonderbetriebsvermögen I und II zu unterscheiden. Zum Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft dienen. Diese Wirtschaftsgüter stehen im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters oder sind dem Gesellschafter wirtschaftlich zuzurechnen. Siehe dazu R 4.2 Abs. 2 S. 2 EStR. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen führt dazu, dass die Wirtschaftsgüter in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen sind. Das Sonderbetriebsvermögen wird in Sonderbilanzen erfasst.