Die Soll-Besteuerung stellt den Regelfall für die Umsatzsteuer dar. Demnach ist die Steuer gem. § 16 Abs. 1 S. 1 UStG nach dem vereinbarten Entgelt zu ermitteln. Ob die Zahlung des Entgelts bereits erfolgt ist, spielt keine Rolle („Soll-Entgelt“). Die Steuer entsteht mit Ablauf der Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Sie kann in Folge entstehen, bevor das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde. Hieraus entsteht dem Steuerpflichtigen i.d.R. ein Zins- und Liquiditätsnachteil.