Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten werden dann gebildet, wenn eine Schuld gegenüber Dritten besteht, die vom Unternehmen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen fordern (vgl. § 249 HGB). Es müssen drei Tatbestandsvoraussetzungen für den Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung vorliegen: (1) das wahrscheinliche Bestehen oder Entstehen einer Außenverpflichtung, (2) die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und (3) die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung am Bilanzstichtag.