Ein Unternehmen hat durch die exakte mengenmäßige Verbuchung aller Zugänge und Abgänge des Vorratsvermögens die Möglichkeit, den Lagerbestand aus der Buchführung zu ermitteln. Bei diesem Inventurverfahren ist zwar trotzdem eine jährliche körperliche Bestandsaufnahme vorgeschrieben, allerdings kann diese bei verschiedenen Vorratsgütern über das ganze Jahr verteilt erfolgen. Somit entspricht dieses Verfahren einer Buchinventur mit einer Bestandsfortschreibung. Bei Gegenständen mit unkontrollierbaren Abgängen sowie bei wertvollen Gegenständen hat der Steuergesetzgeber die permanente Inventur für unzulässig erklärt. Vgl. § 241 Abs. 2 HGB.