Periodenabgrenzungsgrundsatz

Nach dem Grundsatz der Periodenabgrenzung sind Aufwendungen und Erträge, unabhänig von deren Zahlungszeitpunkten, in dem Geschäftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung gehört zu den GoB und ist in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB niedergeschrieben.