Der Ort der bewegten Lieferung liegt gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Bei ruhenden Lieferungen ist der Leistungsort gem. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG dort, wo sich der Liefergegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Nur wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt, ist die Lieferung im Inland steuerbar.