Ein Originärer Vermögensgegenstand ist ein selbst geschaffener Vermögensgegenstand. Relevant ist die Unterscheidung zwischen derivativem und originärem Vermögensgegenstand insbesondere bei der Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen wie bspw. des Geschäfts- oder Firmenwerts (§§ 246 Abs. 1, 253 Abs. 3 HGB, § 5 Abs. 2 EStG).
Handelsbilanz: Originäre Vermögensgegenstände unterliegen (ab 2010) einem Aktivierungswahlrecht.
Steuerbilanz: Originäre Vermögensgegenstände sind nicht ansatzfähig.