Organschaft

Die Organschaft nach § 14 KStG bezeichnet die steuerliche Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer Einheit mit einer Gesellschaft als Organträger und weiteren Organgesellschaften. Das Rechtsinstitut der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft bewirkt, dass die Einkommen der Organgesellschaften dem Organträger zugerechnet werden und der Organträger Steuerschuldner der gesamten Organschaft ist. Damit eine Organschaft installiert werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

– Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags auf fünf Jahre,
– finanzielle Eingliederung > 50 % der Stimmrechte an der Organgesellschaft,
– Geschäftsleitung des Organträgers im Inland,
– Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland sowie Sitz in einem EU-/EWR-Staat,
– Gewinnabführung und Verlustübernahme. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist gesondert und einheitlich festzustellen. Die §§ 14 bis 19 KStG finden Anwendung. (siehe auch Umsatzsteuerliche Organschaft)