Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip gem. § 253 HGB resultiert aus dem Vorsichtsprinzip und besagt, dass im Umlaufvermögen Gegenstände immer mit dem niedrigsten Wert anzusetzen sind. Im Gegensatz dazu darf beim Anlagevermögen nur dann außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (gemildertes Niederstwertprinzip). Eine Ausnahme besteht für Finanzanlagen, die auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung abgewertet werden dürfen (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB). Steigt der Wert von abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens nach einer außerplanmäßigen Abschreibung wieder, ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung vorzunehmen, wenn der Stichtagswert über dem Buchwert liegt (Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert). Für Zwecke der Steuerbilanz ist zu beachten, dass vorübergehende Wertminderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht berücksichtigt werden dürfen. Liegt hingegen eine dauerhafte Wertminderung vor, besteht ein Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG („kann“) eine Abschreibung auch für steuerbilanzielle Zwecke durchzuführen.