Nicht steuerbare Arbeitgeberzuwendungen sind: Zuwendungen aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse wie z. B. Ausstattung des Arbeitsplatzes, Aufmerksamkeiten in Form von Sachbezügen (Wert unter 60 € inkl. USt), Betriebsveranstaltungen, solange im Rahmen des Üblichen (R 19.5 LStR), sowie berufliche Fort- und Weiterbildung.