§ 4 Abs. 5, Abs. 5b EStG regelt Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Darunter fallen u. a. Kundengeschenke > 35 €; 30 % der Aufwendungen zur angemessenen Bewirtung aus geschäftlichem Anlass (nicht Bewirtung von Arbeitnehmern); Geldbußen, Ordnungsgelder, Gewerbesteuer.