Der Begriff der nahe stehenden Person ist im deutschen Steuerrecht nicht einheitlich definiert. So findet sich zwar eine Definition in § 1 Abs. 2 AStG (insbesondere Schwestergesellschaften, Tochtergesellschaften), für Zwecke des § 8c KStG, ist aber bspw. auf H 8.5 „Nahestehende Person“ KStH zurückzugreifen.