Mitunternehmerrisiko

Der Begriff des Mitunternehmerrisikos wird in H 15.8 Abs. 1 „Mitunternehmerrisiko“ EStH erläutert. Mitunternehmerrisiko trägt, wer sowohl am Gewinn und Verlust als auch an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswerts eines Unternehmens partizipiert. Allerdings kann das Kriterium des Mitunternehmerrisikos auch dann erfüllt sein, wenn keine Beteiligung an den stillen Reserven vorgesehen ist und diese für den Mitunternehmer keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben.