Die Lohnsteuer-Nachschau ist § 42g EStG gesetzlich normiert. Es handelt sich dabei um keine Außenprüfung i.S.d. §§ 193 ff. AO. Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau prüft das Finanzamt (i.d.R. die Lohnsteuer-Außenprüfer), ob die Lohnsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt wurde. Wie auch die Umsatzsteuer-Nachschau findet die Lohnsteuer-Nachschau ohne vorherige Ankündigung statt. Werden jedoch bei einer Lohnsteuer-Nachschau Feststellungen getroffen, kann die Finanzverwaltung ohne eine Prüfungsanordnung zur Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen (§ 42g Abs. 4 S. 1 EStG). (siehe auch Lohnsteuer-Außenprüfung)