Leibrenten werden über die gesamte, verbleibende Dauer des Lebens gewährt (keine zeitliche Beschränkung). Zu versteuern ist gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG ausschließlich der Ertragsanteil der Leibrente. Siehe auch R 22.3 und 22.4 EStR.
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