Von den Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugrenzen sind Ausgaben, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind
(§ 12 Nr. 1 EStG; R 12.1 EStR). Kosten der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG werden grundsätzlich durch den tariflichen Grundfreibetrag abgegolten und sind u. U. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar.