Körperschaftsteuervorauszahlungen

Auf die voraussichtliche Körperschaftsteuerschuld eines VZ sind gem. § 30 Nr. 2 KStG vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Ihre Höhe bemisst sich nach der BMG des vorangegangenen VZ. Die geleisteten Vorauszahlungen werden im Rahmen der Veranlagung angerechnet.