Der Jahresabschluss ist nach § 242 Abs. 1 HGB aufzustellen und besitzt allgemein eine Informationsfunktion. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die dem Bilanzierenden am Bilanzstichtag zuzurechnen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 HGB).
Der Jahresabschluss wird gebildet von der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 242 Abs. 3 HGB). Kapitalgesellschaften haben zusätzlich einen Anhang zu erstellen und wenn sie kapitalmarktorientiert sind auch eine Kapitalflussrechnung und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung (§ 264 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB). Optional kann auch eine Segmentberichterstattung dem Jahresabschluss hinzugefügt werden.
Vom Jahresabschluss befreit sind Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschussstichtagen folgende Größenmerkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse ≤ 600 T€, Jahresüberschuss ≤ 60 T€ (§ 241a HGB)