Die isolierende Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG besagt, dass ausländische Besteuerungsmerkmale außer Acht gelassen werden, wenn dadurch inländische Einkünfte nicht angenommen werden können. Dies bedeutet beispielsweise, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Vermietung einer inländischen Immobilie durch eine Kapitalgesellschaft anzunehmen sind, falls die Einkünfte dann nicht besteuert werden können. Es sind aber im DBA-Fall die jeweiligen Regelungen des Abkommens zu beachten.