Ein innergmeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a UStG setzt voraus, dass an den Erwerber eine Lieferung ausgeführt wird und der Gegenstand dieser Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines
anderen EU-Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangt (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Als Erwerber kommt nur ein Unternehmer in Betracht, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, die kein Unternehmer ist und den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Zudem muss die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden und darf nicht aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sein (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Nach § 3d S. 1 UStG befindet sich der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Siehe auch Abschn. 1a.1 UStAE. (siehe auch innergemeinschaftliche Lieferung)