Beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft handelt es sich um ein Reihengeschäft, bei dem drei Unternehmer aus unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen. Die Vereinfachungsregel beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft mindert die Verwaltungslast des mittleren Unternehmers (erster Abnehmer), da sich dieser nicht im Bestimmungsland registrieren muss. Nach der Vereinfachung gilt der Erwerb in dem anderen EU-Mitgliedsstaat als besteuert, da die Steuerschuld für die Lieferung auf den zweiten Abnehmer übertragen wird. Siehe auch Abschn. 25b.1 UStAE. (siehe auch Reihengeschäft)