Goodwill

Der Goodwill (Firmenwert) ist die Differenz zwischen dem Wert der Vermögensgegenstände und dem tatsächlichen Kaufpreis. Für den originären Firmenwert (selbst geschaffenen) besteht gem. § 266 Abs. 2 HGB grundsätzlich ein Bilanzierungsverbot. Der derivative Firmenwert (bezahlter Firmenwert) ist aktivierungspflichtig (handels- und steuerrechtlich) und wird handelsrechtlich im Rahmen der Nutzungsdauer abgeschrieben. Die steuerliche Abschreibung wird auf 15 Jahre verteilt (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Dadurch können sich Unterschiede im Abschreibungsverlauf nach Handels- und Steuerrecht ergeben. Für nach IFRS und US-GAAP Bilanzierende besteht ein Aktivierungsgebot für den derivativen Firmenwert und ein Verbot für den originären Firmenwert. Der derivative Firmenwert ist regelmäßig nach IAS 36 auf seine Werthaltigkeit zu prüfen (Impairmenttest).