Als gewillkürtes Betriebsvermögen werden gemischt genutzte Wirtschaftsgüter bezeichnet, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt. Der Steuerpflichtige hat für diese Wirtschaftsgüter bezüglich der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen ein Wahlrecht. Er kann diese in vollem Umfang sowohl dem Betriebs- als auch dem Privatvermögen, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, zuordnen. Siehe auch R 4.2 EStR.