Gestaltungsmissbrauch

Gestaltungsmissbrauch im Steuerrecht liegt gem. § 42 Abs. 2 AO vor, wenn Sachverhaltsgestaltungen keinen außersteuerlichen Zweck erfüllen und zu einer Steuerminderbelastung führen. Demnach ist ein Missbrauch anzunehmen, sofern der rechtlich gewählte Weg als umständlich, gekünstelt oder kompliziert gilt. Darüber hinaus muss die Gestaltung zu einem vom Gesetz nicht vorgesehen Steuervorteil führen, welcher bewusst auf die Umgehung des Gesetzes abzielt. Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen die Unangemessenheit nachzuweisen. Spezialnormen, die der Verhinderung von Steuerumgehung dienen, gehen § 42 AO vor (§ 42 Abs. 1 S. 2 AO).