Nach § 10 AO bestimmt sich der Ort der Geschäftsleitung nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Die Geschäftsleitung ist Anknüpfungsmerkmal für die unbeschränkte Steuerpflicht. International ist der Begriff jedoch nicht einheitlich definiert. So kann sowohl der Ort der Abwicklung des Tagesgeschäfts (deutsches Verständnis) als auch der Ort des Fällens von strategischen Entscheidungen, als Geschäftsleitung qualifiziert werden.