Als Gegenstände i.S.d UStG werden alle körperlichen Sachen (§ 90 BGB) oder Tiere (§ 90a BGB) erfasst. Zudem sind alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Gegenstände gehandelt werden, als solche zu erfassen. Hierzu zählt bspw. die Lieferung von Strom, Wärme, Gas oder Wasserkraft (Abschn. 3.1 Abs. 1 S. 2 UStAE).