Die finanzielle Eingliederung ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG neben dem Gewinnabführungsvertrag Voraussetzung für die Begründung einer Organschaft. Sie fordert, dass der Organträger ab Beginn des Wirtschaftsjahres bei der Organgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte wahrnehmen kann. Mittelbare Beteiligungen werden berücksichtigt, soweit die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Die vermittelnde Gesellschaft muss also ebenfalls finanziell in den Organträger eingegliedert sein.