Feststellungsverjährung

Für Feststellungsbescheide ist die Feststellungsverjährung zu beachten. Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung gem. § 181 Abs. 1 AO sinngemäß. Entsprechend findet auch § 169 AO Anwendung. Dannach ist eine gesonderte Feststellung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Die Erklärung zur gesonderten Feststellung löst zudem die Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO aus (§ 181 Abs. 1 S. 2 AO).