Festbewertung

Ein weiteres Bewertungsverfahren ist die Festwertbewertung gem. § 240 Abs. 3 HGB i.V.m. § 256 S. 2 HGB. Hier wird dem bilanzierenden Unternehmer ein Wahlrecht eingeräumt. Demnach können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie RHB (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Dies ist der Fall, wenn sich erfahrungsgemäß Verbrauch und Neuzugänge bei weitgehend unveränderten Preisen in etwa entsprechen. Der gebildete Festwert ist in der Regel alle drei Jahre durch eine körperliche Bestandaufnahme zu überprüfen. Der Vorteil besteht insbesondere darin, dass keine Einzelbewertung von Kleinteilen erfolgen muss.