Fernverkauf

Der innergemeinschaftliche Fernverkauf ersetzt den bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel. Diese Neuregelung ist auf Umsätze nach dem 30.06.2021 anzuwenden. Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt vor, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem Land der europäischen Union in ein anderes Land dieser befördert oder versendet und kein innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen ist. Der Lieferort befindet sich dort, wo die Beförderung oder Versendung endet. Anders als beim bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt nunmehr eine einheitliche Bagatellgrenze für alle Umsätze von 10.000 € (Lieferschwelle). Beim überschreiten der maßgebenden Erwerbsschwelle hat der leistende Unternehmer mit dem OSS-Verfahren dann die Möglichkeit, die Umsatzsteuer aus den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und zu entrichten. Dieses leitet die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder weiter. Eine Regristrierung des leistenden Unternehmers im Bestimmungsland entfällt. (siehe auch OSS-Verfahren)