Einspruchsfrist

Gemäß § 355 Abs. 1 AO beträgt die Frist zur Einlegung eines Einspruches grundsätzlich einen Monat. Die Einspruchsfrist Frist beträgt ein Jahr, wenn die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid fehlt (§ 356 Abs. 2 AO). Die Einspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.