Einnahmen

Im Fall der Überschusseinkünfte sind die Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG normiert. Steuerpflichtige Einnahmen sind demnach alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Überschusseinkünfte zufließen. Korrespondierend mit der Quellentheorie handelt es sich dabei um Einkünfte, die aus einer laufenden Einnahmequelle fließen. Falls die Einnahmen als Sachbezüge zufließen, sind sie gem. § 8 Abs. 2 EStG nach ihren üblichen Marktpreisen zu bewerten. Bei den Gewinneinkünften besteht keine dementsprechende Normierung. Allerdings können die Betriebseinnahmen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG als Zuflüsse von Gütern in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der Gewinneinkünfte anfallen, verstanden werden. Damit sind Vermögensmehrungen gemeint, die dem Einkommensbegriff der Reinvermögenszugangstheorie entsprechen. Dazu zählen auch einmalige Wertänderungen im Betriebsvermögen.